AGB

Dentalklinik Dr. Tóka

Lackner K. 62/B
Sopron, Ungarn

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M-D: 8:30-16:30
FR: 8:30-15:00

Angaben zur Firma:  

Dienstleistungserbringerin 1 / Klinik 1:  

Bezeichnung: Dentalklinik Dr. Tóka Kft. (im Weiteren „Dienstleitungserbringerin 1 / Klinik 1“)  

Sitz: 9400 Sopron, Lackner K. utca 62/b.  

Steuernummer: 13059365-2-08  

Internet: https://drtoka.com  

E-Mail: info@drtoka.com  

Vertreter: Dr. Stephan TÓKA, Dr. József TÓKA  

Erreichbarkeit der Vertreter: +36 99 311 078  

Dienstleistungserbringerin 2 / Klinik 2:  

Bezeichnung: Implantklinik Dr. Tóka Kft. (im Weiteren „Dienstleitungserbringerin 2 / Klinik 2“)  

Sitz: 9400 Sopron, Lackner K. utca 62/b.  

Steuernummer: 32246445-1-08  

Internet: https://implantklinik.hu  

E-Mail: info@implantklinik.hu  

Vertreter: Dr. Stephan TÓKA, Dr. József TÓKA  

Erreichbarkeit der Vertreter: +36 99 311 078  

„Dienstleistungserbringerin 1 / Klinik 1“ und „Dienstleistungserbringerin 2 / Klinik 2“ im Weiteren gemeinsam bezeichnet als „Dienstleistungserbringerin / Klinik“.  

Dienstleistungsempfänger:  

Patienten und Vertragspartner der Dentalklinik Dr. Tóka Kft. und der Implantklinik Dr. Tóka Kft., zusammen „Parteien”.  

Die Dienstleistungsempfänger nehmen bei der Dienstleistungserbringerin eine kostenpflichtige zahnärztliche Versorgung zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Bedingungen in Anspruch. Bei ambulanten zahnärztlichen Dienstleistungen sind vor und nach der Unterzeichnung des Vertrags die Punkte der vorliegenden AGB maßgebend. Bei Minderjährigen oder Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

  1. Bedingungen und Ablauf des Vertrags:  

Die Dienstleistungserbringerin erbringt für den Dienstleistungsempfänger die vom Dienstleistungsempfänger gewählte ambulante zahnärztliche Versorgung, deren Inhalt durch den Vertrag geregelt wird. Hierher gehören: Einwilligungserklärungen; Anamneseblatt; Einwilligungserklärung zum Betrieb des Kamerasystems; Zufriedenheitsfragebogen.  

Nach dem ersten Besuch geht der Patient mit dem erhaltenen Behandlungsvorschlag weg, dann erklärt er sich anlässlich des Beginns der Behandlung auch schriftlich, durch Unterzeichnung des Vertrags mit den Bedingungen der AGB einverstanden, was eine Voraussetzung für den Beginn der Behandlung ist. Die angegebenen Daten werden gemäß den Datenschutzbestimmungen gespeichert und verwendet.  

Bei eventuellen Streitigkeiten oder Missverständnissen entbindet die Nichtkenntnis der Regeln der AGB oder eines ihrer Dokumente den Dienstleistungsempfänger nicht von seiner Verantwortung.  

1.2. Der Vertrag kommt am Tag des Behandlungsbeginns zustande, nachdem alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben sind, einschließlich der Annahme der AGB auf dem Anamneseblatt.  

1.3. Durch die Annahme der AGB bzw. auf Grundlage der auf dem Anamneseblatt abgegebenen Erklärung vereinbaren die Parteien durch Unterzeichnung des Vertrags, dass die Dienstleistungserbringerin für die Erbringung der bestellten Dienstleistungen auch Subunternehmer einsetzen darf, für deren Arbeit sie haftet.  

1.4. Die Dienstleistungserbringerin erbringt die vertragsgemäße Dienstleistung in Übereinstimmung mit den für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen und beruflichen Normen, durch den Einsatz von Fachzahnärzten und Zahnärzten, Fachassistenten und Subunternehmern mit entsprechenden Fachkenntnissen und Qualifikationen.  

1.5. Wünsche und Erwartungen des Dienstleistungsempfängers in beruflichen Fragen sind nur wirksam, wenn und soweit die Dienstleistungserbringerin ihnen zustimmt und dies schriftlich bestätigt.  

  1. Gegenleistung für die Dienstleistung:  

2.1. Der auf Grundlage des Vertrags erstellte Behandlungsplan und das dazugehörige Preisangebot gelten für 6 Monate. Nach Ablauf der 6 Monate hat die Dienstleistungserbringerin das Recht, die Gebühr und die Materialkosten zu ändern. Die Dienstleistungserbringerin informiert den Dienstleistungsempfänger über die Gebühren für die Dienstleistungen, indem sie während der ersten Konsultation einen individuellen Behandlungsplan erstellt. Allgemeine Preise und Informationen zu den Dienstleistungen sind auch auf der Website der Klinik zu finden. 

2.2. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung kann sich aufgrund unvorhergesehener Eingriffe, zusätzlicher Dienstleistungen oder der Art der Heiltätigkeit bis zum Ende der Behandlung ändern. Alle zusätzlichen Dienstleistungen, die über den ursprünglichen Behandlungsplan hinausgehen, müssen vom Patienten schriftlich genehmigt werden.  

2.3. Die Dienstleistungserbringerin stellt die Rechnung für ihre Dienstleistungen, Materialkosten und die Gegenleistung für die vermittelten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung am Ende der Behandlung/Behandlungen aus. Mit Unterzeichnung der Rechnung bestätigt der Dienstleistungsempfänger die Leistung der Dienstleistungserbringerin

und den Erhalt der Rechnung.  

  1. Beginn der Behandlungen: 

3.1. Die Behandlung beginnt jeweils mit einer „Zustandsbeurteilung“, in deren Rahmen eine Röntgenaufnahme und ein 3D-Scan des Patienten bzw. der Zähne des Patienten angefertigt werden. Nach den Aufnahmen folgt eine ärztliche Untersuchung, und als Ergebnis erhält der Dienstleistungsempfänger einen vollständigen, personalisierten Behandlungsplan.  

3.2. Der Preis der Röntgenaufnahme ist vom Dienstleistungsempfänger nur dann zu bezahlen, wenn und sofern er den erhaltenen Behandlungsplan akzeptiert, sich also für die Behandlung entscheidet. 

Der Dienstleistungsempfänger zahlt in der Regel am Ende des aktuellen Behandlungsprozesses für die geleisteten „Arbeiten“.  

3.3. Wenn der Dienstleistungsempfänger erforderliche Daten unvollständig oder verspätet zur Verfügung stellt, ist die Dienstleistungserbringerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Behandlungsplan zu ändern.  

3.4. Die Dienstleistungserbringerin garantiert, dass der zuvor mit dem Dienstleistungsempfänger vereinbarte Termin pünktlich beginnt, wenn das nicht möglich ist, benachrichtigt sie den Dienstleistungsempfänger so schnell wie möglich. Die Dienstleistungserbringerin behält sich das Recht vor, den geplanten Eingriff und die Behandlungsdauer des aktuell behandelten Patienten zu verlängern, wenn dies aufgrund des Zustands des Patienten erforderlich ist. Wegen solcher oder ähnlicher Situationen nimmt der Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis, dass ähnliche Situationen auch bei ihm eintreten können. Diese unvorhergesehenen Änderungen werden von dem Dienstleistungsempfängerakzeptiert.  

Verspätet sich der Dienstleistungsempfänger zu seinem Termin, verkürzt sich die für die aktuelle Behandlung vorgesehene Zeit um die Dauer der Verspätung. 

3.5. Der Dienstleistungsempfänger nimmt zur Kenntnis, dass die Dienstleistungserbringerin in Ermangelung eines zuvor vereinbarten Termins eine „außerplanmäßige“ Versorgung ablehnen kann. 

  1. Rechte und Pflichten:  

4.1. Während der Behandlungen kann der Dienstleistungsempfänger auf eigene Gefahr jederzeit die Unterbrechung (Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt) oder die Beendigung der Behandlung verlangen. In diesem Fall muss der Dienstleistungsempfänger nur für die bis zur Kündigung in Anspruch genommenen Behandlungen und zahntechnischen Arbeiten zahlen.  

4.2. Die Dienstleistungserbringerin behält sich das Recht vor, die Behandlung jederzeit ohne Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht zu unterbrechen, wenn der Gesundheits- oder Geisteszustand des Dienstleistungsempfängers die Behandlung verhindert oder wenn der Dienstleistungsempfänger der Dienstleistungserbringerin schuldig ist.  

4.3. Der Dienstleistungsempfänger kann die Behandlung bis spätestens 24 Stunden vor dem aktuellen Termin kostenlos per E-Mail, persönlich oder telefonisch stornieren. Zeigt der Dienstleistungsempfänger der Klinik seine Stornierungsabsicht verspätet oder gar nicht an, berechnet die Klinik dem Dienstleistungsempfänger eine Bereitschaftspauschale in Höhe von 100 Euro, sofern er der Dienstleistungserbringerin nicht nachweist, dass er für das Nichterscheinen oder die Verspätung nicht schuldig ist.  

  1. Zahlungsbedingungen:  

5.1. Die von der Klinik an den Dienstleistungsempfänger ausgestellten Rechnungen können in bar, per Bankkartenzahlung oder innerhalb von 8 Tagen per Banküberweisung „beglichen“ werden. Die Zahlung erfolgt in Euro. Wenn der Dienstleistungsempfänger in Forint zahlen möchte, kann er dies zum aktuellen MNB-Tageskurs tun, wenn er dies dem Rezeptionspersonal der Klinik im Voraus mitgeteilt hat. Art und Frist der Zahlungsverpflichtungen sind in der ausgestellten Rechnung enthalten.  

5.2. Bei einem mehrmaligen Behandlungsvorgang erfolgt die Zahlung pro Anlass. Der Dienstleistungsempfänger zahlt sinngemäß nach jedem Besuch für die tatsächlich erbrachten Leistungen (Arbeits- und Materialkosten).  

5.3. Bei Nichtzahlung oder Verweigerung der Zahlung der Rechnung fordert die Klinik den Dienstleistungsempfänger zur Begleichung der Schuld auf. Kommt der Dienstleistungsempfänger auch dieser Aufforderung nicht nach, übergibt die Klinik die Begleichung der Forderung an ihre aktuellen Partner (Rechtsanwaltskanzlei, Inkassobüros). 

  1. Datenschutz, Informationen:  

6.1. Die Dienstleistungserbringerin behandelt/speichert die vom Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten Daten als ärztliches Berufsgeheimnis und gibt sie nur dann an Dritte weiter, wenn dies den Interessen des Patienten dient und für die Durchführung der Behandlung unbedingt erforderlich ist. Demnach erklärt sich der Dienstleistungsempfänger damit einverstanden, dass die Dienstleistungserbringerin die vom Dienstleistungsempfänger angegebenen und während der Versorgung über den Dienstleistungsempfänger erfassten Gesundheitsdaten zum Zweck der Behandlung und Heilung an einen Unterauftragnehmer weitergeben darf.  

6.2. Es liegt in der Verantwortung des Dienstleistungsempfängers, dass die über seinen Gesundheitszustand angegebenen Daten nur echte Informationen enthalten. Die Dienstleistungserbringerin muss so schnell wie möglich über die zwischenzeitlich (während des Behandlungsvorgangs) eingetretenen Änderungen informiert werden!  

6.3. Der Dienstleistungsempfänger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass in der Klinik aus Sicherheits- und Qualitätssicherungsgründen eine akustische und visuelle Überwachung erfolgt. Die Aufzeichnungen werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, die Übermittlung der Daten gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden auf gesetzlicher Grundlage.  

6.4. Der Dienstleistungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die Dienstleistungserbringerin seine Kontaktdaten in ihrer Datenbank speichert und ihn über Behandlungstermine oder deren Änderungen sowie andere ihn betreffende Themen informiert. 

  1. Garantie und ihre Bedingungen:  

Garantiezeit:  

Auf Implantate 5 Jahre  Auf Metallkeramikkronen 2 Jahre  Auf Vollkeramikkronen aus Zirkoniumdioxid 5 Jahre  Auf alle Kunststoffteile  

(Prothesen, Teilprothesen) 2 Jahre  Auf alle Präzisionsverbindungsstücke 1 Jahr  Auf Veneers 2 Jahre  

7.1. Die Garantie gilt nur für Behandlungen/Arbeiten, die von der Dentalklinik Dr. Tóka Kft. und der Implantklinik Dr. Tóka Kft. durchgeführt wurden. Die Klinik haftet nicht für Erkrankungen, die das Zahnfleisch oder die Zähne betreffen. In Fällen, die durch einen Materialfehler verursacht wurden (gebrochene Krone, heruntergefallene Krone, Schraubenlockerung usw.), führt die Klinik„Garantiereparaturen” durch.  

7.2. Weitere Voraussetzungen für die Garantie sind das Vorhandensein einer angemessenen Mundhygieneroutine bei dem Dienstleistungsempfänger, die Teilnahme an jährlichen 

Kontrolluntersuchungen, die eine Röntgenaufnahme beinhalten, wenn die letzte Aufnahme älter als 12 Monate ist, sowie der bestimmungsgemäße Gebrauch des Zahnersatzes, indem dieser nur physiologischen Kaukräften ausgesetzt wird, die nicht zu einer Überlastung der Zahnkonstruktion führen.  

7.2.1. Der Dienstleistungsempfänger hat keine Schulden gegenüber der Klinik. 

7.3. Die Garantie erstreckt sich nicht auf provisorische Lösungen, Zahnfüllungen, Zahnsteinentfernung oder Probleme, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen.  

7.4. Bei Implantaten beginnt die Garantie am Tag der ersten Implantation. Die Garantie beginnt nicht „von vorne“, wenn ein Austausch der Zahnkonstruktion erforderlich wird.  

7.5. Weitere Sonderfälle, in denen die Garantie erlischt:  

 Eingriffe in anderen Zahnarztpraxen  

 Da Rauchen nachweislich die Einheilung und die Lebensdauer von Implantaten  beeinträchtigt, kann die Klinik bei rauchenden Patienten keine Haftung für Implantate  übernehmen.  

 Abstoßung von Implantaten infolge einer lokalen oder entfernten Entzündung, wenn diese  durch Nichtbeachtung der vom behandelnden Arzt verordneten Nachsorge und/oder  Kontrolluntersuchungen und/oder Mundhygieneanweisungen bzw. durch andere entfernte  Organerkrankungen verursacht wird  

 Erkrankungen des Kauapparates durch systemische Erkrankungen (Infektions- und  Krebserkrankungen) bzw. deren Behandlung  

 Probleme aufgrund von psychischen und anderen seelischen Erkrankungen   unsachgemäßer Gebrauch des Zahnersatzes, extreme, die physiologische Kaukraft  übersteigende Belastungen, die zu einer Überlastung des Zahnersatzes führen   Wir können die erwartete Lebensdauer wurzelbehandelter Zähne nicht garantieren, und  eine mögliche Erfolglosigkeit der Behandlung kann nicht vorhergesehen werden.   Notwendigkeit einer Wurzelbehandlung wegen früherer Behandlungen (Füllung,  Kronenpräparation)  

 Komplikationen bei der Wurzelbehandlung von Zähnen und deren Folgen (eventuelle  Notwendigkeit einer Zahnextraktion)  

 Folgen von Unfällen und dabei erfolgenden Notfallmaßnahmen  

  1. Reklamationen:  

8.1. Wenn der Dienstleistungsempfänger eine Beschwerde oder einen Einspruch jeglicher Art vorbringen möchte, kann er dies schriftlich unter einer der unter Punkt 1 angegebenen Kontaktdaten der Dienstleistungserbringerin tun.  

8.2. Zur Untersuchung der Beschwerde/Reklamation ist der Dienstleistungsempfängerverpflichtet, zu einer Kontrolluntersuchung zu erscheinen, die beanstandete Zahnkonstruktion der 

Dienstleistungserbringerin zur Verfügung zu stellen und alle Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Reklamation bereitzustellen.  

Die Dienstleistungserbringerin nimmt über die Untersuchung eine Notiz in die Dokumentation des Dienstleistungsempfängers auf. Wenn der Qualitätseinwand des Dienstleistungsempfängers berechtigt ist, versucht die Dienstleistungserbringerin die beanstandete Konstruktion nach deren Prüfung so schnell wie möglich zu ersetzen/reparieren. 

8.3. Wenn und sofern die Dienstleistungserbringerin – in Anbetracht der in Punkt 7 aufgeführten Gründe – von ihrer Gewährleistungspflicht befreit ist oder die Reklamation im Zusammenhang mit der beanstandeten Zahnkonstruktion nicht untersucht werden kann, ist die Dienstleistungserbringerin nicht verpflichtet, die Reklamation anzunehmen oder dafür zu haften. 

  1. Sonstige Bestimmungen:  

9.1. Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung erkennt der Dienstleistungsempfängerbzw. der gesetzliche Vertreter des Dienstleistungsempfängers an, die Bestimmungen dieser AGB kennengelernt zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren.  

9.2. In Angelegenheiten, die nicht in den AGB und dem Vertrag geregelt sind, gilt das ungarische Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.) sowie anderer Gesetze in Bezug auf Gesundheitsversorgung und Gesundheitsdienstleistungen. Das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Regeln des ungarischen Rechts und die Parteien legen im Falle von Streitigkeiten die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte an.  

Gültig: ab 1. April 2023 bis auf Widerruf. 

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